Der Schulelternbeirat vertritt die Interessen der Eltern von Schüler:innen unter 18 Jahren – im Interesse der Schüler. Der Auftrag ergibt sich aus dem Schulgesetz:
§ 40
Schulelternbeirat
(1) Der Schulelternbeirat hat die Aufgabe die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Der Schulelternbeirat soll die Schule beraten, sie unterstützen, ihr Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten.
(2) Der Schulelternbeirat vertritt die Eltern gegenüber der Schule, der Schulverwaltung und gegenüber der Öffentlichkeit. Er nimmt die Mitwirkungsrechte der Eltern wahr.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulelternbeirat über alle Angelegenheiten, die für das Schulleben von wesentlicher Bedeutung sind.
(4) Der Schulelternbeirat ist anzuhören bei allen für die Schule wesentlichen Maßnahmen, insbesondere bei
- Veränderungen des Schulgebäudes, der schulischen Anlagen und Einrichtungen,
- der Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel, soweit nicht der Schulbuchausschuss zuständig ist,
- Anträgen an den Schulträger mit Bezug auf den Haushaltsplan der Schule,
- der Einrichtung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften),
- Fragen im Zusammenhang mit Regelungen der Beförderung der Schülerinnen und Schüler,
- Regelungen zur Ausstattung der Schulbibliothek und der Schülerbücherei,
- der Festlegung der beweglichen Ferientage.